In einem Arbeitsvertrag ist alles geregelt – aber wenn nicht?
In einem Arbeitsvertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und auch des Arbeitnehmers aufgeführt und beschreiben anhand der Aufgabenstellung, was zu leisten ist. In diesem Arbeitsvertrag ist auch der Urlaubsanspruch geregelt. Sollte dies nicht klar ersichtlich aus dem Vertrag hervorgehen, gelten die dementsprechenden Tarifverträge. Der Erholungsurlaub ist mit einer Dauer bedacht, welche mindestens eingehalten werden muss. Es ist nicht rechtens, dass dieser Urlaub durch Zahlung von Geldern oder anderen Gegenleistungen nicht genommen wird. Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers diesen zu nehmen und auch die Pflicht des Arbeitgebers diesen zu gewähren.
Ausnahmen bei der Urlaubsregelung
Eine Verkürzung des Erholungsurlaubes kann nur erfolgen, wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis beendet wurde und dadurch der gesamte Anspruch nicht mehr gültig ist. Hier werden die zustehenden Urlaubstage ausgerechnet und zur Verfügung gestellt. Das Bundesurlaubsgesetzt schreibt diese Regelung vor und auch in welcher Anzahl dieser Urlaub zu gewähren ist, falls dies nicht in dem entsprechenden Arbeitsvertrag geregelt sein sollte. Normalerweise ist der Urlaub für ein Kalenderjahr in Höhe von mindestens 24 Werktagen zu gewähren, bei Jugendlichen hängt die Anzahl vom Alter ab und kann zwischen 25 und 30 Werktagen variieren. Meist ist es auch so geregelt, dass der Urlaub nur für eine begrenzte Zeit mit in das folgende Jahr genommen werden kann.
Erholungsurlaub für Teilzeitkräfte
Selbstverständlich gilt die Regelung des Erholungsurlaubes nicht nur für Vollbeschäftigte. Auch die in Teilzeit arbeitenden Mitarbeiter haben einen anteiligen Anspruch, der sich an den festgelegten Tagen des Vollzeitmitarbeiters richtet. Dabei kommt es auch auf den Umfang der Teilzeittätigkeit an. Wird genau die halbe Stundenleistung erbracht, wird auch genau der halbe Urlaub gewährt. Viele verschiedene Rechnungen sind hier anzuwenden und lehnen sich immer an das Bundesurlaubsgesetzt an, da meist in den Verträgen keine genaue Definition beschrieben ist. Auch die Höhe des Urlaubes bei behinderten Mitarbeitern wird in diesem Gesetz geregelt und richtet sich in diesem Fall nach dem Grad der Behinderung.
